Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der neben der Präambel aus 31 Artikel besteht, die sich auf 5 Teile aufgliedern.
Teil I
(Artikel 1)
Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Nur auf dieser Grundlage können sich alle anderen Menschenrechte entwickeln.
Teil II
(Artikel 2 bis 5)
Ein Anspruch auf die in diesem Pakt enthaltenen Rechte besteht ohne jede Diskriminierung bezüglich der Rasse, Hautfarbe, Geschlechts, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Teil III
(Artikel 6 bis 15)
Hier sind einzelne Rechte definiert, die durch diesen Pakt gewährleistet werden sollen:
- das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl und diverse Rechte der arbeitenden Bevölkerung (gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, Recht auf Gewerkschaften, Streikrecht (Artikel 6 – 8)
- das Recht auf soziale Sicherheit, Schutz der Familie, angemessener Lebensstandard und ein Höchstmaß an Gesundheit (Artikel 9 – 12)
- das Recht auf Bildung, allgemeine und unentgeldliche Grundschulpflicht, Zugang zum höheren Schulwesen, Zugang zu Hochschulen, Teilnahme am kulturellen Leben und wissenschaftlichen Fortschritt, Urheberrecht und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 13 – 15)
Teil IV
(Artikel 16 bis 25)
Verwirklichung des Paktes
- durch Staatenberichte
- Berichte von Sonderorganisationen
- Zuständigkeit des Wirtschafts- und Sozialrates
Teil V
(Artikel 26 bis 31)
Geltungsbereich und Ratifikation