Artikel 11 des UN-Sozialpaktes gewährleistet einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 Abs. 1) sowie den Schutz vor Hunger (Art. 11 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes). Diese beiden Absätze bildeten im Entwurf der Menschenrechtskommission zwei verschiedene Artikel. Der Dritte Ausschuss der Generalversammlung ging aber zutreffend davon aus, dass ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung
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