Gesundheit

Blutdruckmessgerät

Artikel 12 des UN-Sozialpaktes gewährleistet das Recht auf Gesundheit.

Artikel 12 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes beschreibt als Ziel das Anstreben eines Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit. Ein vergleichbares „Recht auf Gesundheit“ findet sich bei den im Grundgesetz beschriebenen Grundrechten nicht explizit.

Artikel 12 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes konkretisiert die zu treffenden Maßnahmen:

  1. Maßnahmen zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes.
    Hierzu zählen u.a. auch die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Vorsorgeuntersuchungen für Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres zur Früherkennung solcher Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden.
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelthygiene und der Arbeitshygiene.
    Zur Umwelthygiene zählen u.a. auch die Festlegung von Grenzwerten, zur Abfallbeseitigung, zur Luftreinhaltung, zum Immissionsschutz etc.
    Zum Bereich der hier ebenfalls geregelten Arbeitshygiene zählen insbesondere auch die Vorschriften des Arbeitsschutzes (Werksärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit etc.).
  3. Maßnahmen zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten.
    Auf gesetzlicher Ebene zählen hierzu in Deutschland etwa das das Infektionsschutzgesetz, das Impfgesetz und die Internationalen Gesundheitsvorschriften, die auch für die Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich sind.
  4. Die wirtschaftlichen Sicherstellung der medizinischen Versorgung für Jedermann.
    Dies erfolgt in Deutschland insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, die nahezu 90 % der Bevölkerung zugute kommt. Daneben sind die Beihilfen im Krankheitsfalle für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Vorschriften zur Pflichtversicherung (einschließlich des mit Kontrahierungszwang zulasten der Versicherungsunternehmen ausgestatteten Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, vgl. § 12 VAG, §§ 193, 203, 204 VVG) zu erwähnen.
    Diejenigen, die weder durch einen anderen Träger sozialer Sicherung, noch durch unterhaltspflichtige Angehörige entsprechende Hilfe erhalten und auch selbst die durch die Behandlung entstehenden Kosten nicht tragen können, erhalten Krankenhilfe nach den Vorschriften des § 40 SGB VII, deren Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst sind.
    Ebenfalls in diesen Bereich fällt die wirtschaftliche Sicherung eines bedarfsgerechte Systems leistungsfähiger Krankenhäuser, die in Deutschland im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt ist.

Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen

  1. zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
  2. zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
  3. zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
  4. zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.

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