Artikel 5 des UN-Sozialpaktes wurde unverändert in der Fassung angenommen, welche die Menschenrechtskommission erarbeitet hatte. Dieser Artikel enthält zwei Grundsätze zur Tragweite des Paktes.
Artikel 5 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes enthält – wie auch die gleichlautende Vorschrift für den UN-Zivilpakt – den Grundsatz, dass sich nicht auf den Pakt berufen kann, wer die darin anerkannten Rechte abschaffen oder unzulässig einschränken will. Personengruppen und Einzelpersonen werden dadurch bei der Ausübung ihrer Rechte Schranken gesetzt, die z. B. im Bereich der Koalitionsfreiheit praktisch werden können.
Artikel 5 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes enthält eine kollisionsrechtliche Regel: die im Pakt anerkannten Rechte sollen ähnliche Rechte, die in anderen Rechtsquellen niedergelegt sind, nicht verdrängen oder beschränken, sondern ergänzen.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.(2) Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaß anerkenne.
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