Schutz der Wirtschaftsquellen

Tagebau-Bagger

 Artikel 25 des UN-Sozialpaktes es spricht das das Recht aller Völker auf Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel aus und knüpft damit an Artikel 1 des Paktes an; den Entwicklungsländern lag bei den Arbeiten am UN-Sozialpakt daran, diesen Grundsatz noch einmal klar herauszustellen. Der UN-Zivilpakt enthält in Art. 47 eine gleichlautende Bestimmung.

Artikel 25
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

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