Genauso wie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sind in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehaltenen Grundrechte der Menschen in eine rechtsverbindliche Form gebracht worden. Es ist kein Zufall, dass beide Pakte am selben Tag von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden sind: In ihnen sind die Inhalte aus der Menschenrechtscharta weiterentwickelt worden; sie bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den „Internationalen Menschenrechtskodex“.
Am selben Tag, an dem die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedete, forderte sie die Menschenrechtskommission auf, einen Pakt für Menschenrechte zu entwerfen und den dafür erforderlichen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung. Die Kommission hat bereits 1950 auf der Grundlage der Stellungnahmen von Regierungen die ersten 18 Artikel überarbeitet. Im gleichen Jahr erklärte die Generalversammlung, dass „der Genuß der bürgerlichen und politischen Freiheiten und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte miteinander verbunden und voneinander abhängig sind.“ (Resolution 421 (V) E). Daher hat die Versammlung beschlossen, dass ein Pakt für Menschenrechte wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beinhalten muss und eine ausdrückliche Anerkennung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in entsprechenden Rechten, wie sie in der Menschenrechtscharta bereits manifestiert sind.
Im Jahr 1951 hat die Kommission 14 Artikel über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte auf der Grundlage der Vorschläge von Regierungen und anderen Organisationen ausgearbeitet. Sie hat auch 10 Artikel bezüglich der Maßnahmen zur Umsetzung formuliert, nach denen die Vertragsstaaten regelmäßig Berichte über diese Rechte vorlegen würden. Nach einer langen Debatte bei ihrer sechsten Tagung 1951/1952, forderte die Generalversammlung die Kommission auf, „zwei Pakte zur Menschenrechtskonvention zu erarbeiten, der eine sollte bürgerliche und politische Rechte enthalten und der andere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte „(Resolution 543 (VI) 1). Dabei betonte die Versammlung, dass die zwei Pakte so viele gleiche Bestimmungen wie möglich enthalten sollten. Außerdem wurde beschlossen, dass ein Artikel beinhalten sollte, dass „alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben „(Resolution 545 (VI) ). Die entgültigen Entwürfe der Kommission hat die Generalversammlung auf ihrer neunten Tagung im Jahr 1954 vorgelegt bekommen und beschlossen, die Entwürfe zum gründlichen Studium und öffentlichen Diskussion den Regierungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde der 3. Ausschuss der Generalversammlung (der Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen) damit beauftragt, eine Diskussion – Artikel für Artikel – zu beginnen, mit der 1955 begonnen wurde . Es dauerte bis zum Jahr 1966, dass der Ausschuss über jeden Artikel beraten hatte und die Vorbereitungen zu den zwei Pakten abgeschlossen war. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 2200 A (XXI) vom 16. Dezember 1966 verabschiedet.
Artikel 1 des jeweiligen Paktes besagt, dass das Recht auf Selbstbestimmung universal ist, und fordert die Staaten auf, dieses Recht zu achten und die Verwirklichung dieses Rechts zu fördern. Der Artikel sieht vor, dass „alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben“, und fügt hinzu, dass sie „Kraft dieses Rechts frei über ihren politischen Status“ entscheiden und „in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung “ gestalten.
Weiterhin wird in Artikel 3 in beiden Abkommen die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte bekräftigt und die Vertragsstaaten verpflichtet, dies auch sicherzustellen.
Artikel 5 bietet in beiden Fällen Schutzmaßnahmen gegen die Abschaffung oder die unzulässige Beschränkung der Menschenrechte oder Grundfreiheit und gegen Fehlinterpretation einer Bestimmung der Pakte als Mittel zur Rechtfertigung einer Rechtsverletzung oder Freiheit oder einer weitergehenden Beschränkung dieser Rechte als in den Pakten vorgesehen. Es verhindert auch, dass Staaten, die bereits in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte mit der Begründung einschränken oder außer Kraft setzen, dass diese Rechte nicht oder nur in geringem Ausmaß im Pakt anerkannt sind.
Artikel 6 bis 15 des UN-Sozialpakts erkennen die Rechte an auf
- Arbeit (Art. 6);
- die Wahrnehmung der gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen (Art. 7);
- zu gründen und Gewerkschaften beizutreten Gewerkschaften (Art. 8);
- der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung (Art. 9);
- dem größtmöglichen Schutz und Hilfe für die Familie, vor allem Mütter, Kinder und Jugendliche (Art. 10);
- auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. I 1);
- auf den Genuss des höchsten erreichbaren Standard körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12);
- zu Bildung (Art. 13 und 14),
- und die Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 15) zu nehmen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte bekräftigt, dass die Ausübung der einer Person zustehenden Rechte und Freiheiten bestimmten Einschränkungen unterliegen, die durch Gesetz bestimmt werden. Diese gesetzlichen Einschränkungen sind ausschließlich zu dem Zweck vorgesehen, die Anerkennung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Die Rechte dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden, oder auf die Zerstörung eines der in der Menschenrechtserklärung dargelegten Rechte gerichtet sein (Art. 29 und 30).
Die im Sozialpakt festgelegten Rechte dürfen nur durch im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen beschränkt werden, und das auch nur insoweit, als sie mit der Natur dieser Rechte vereinbar ist und allein dem Zweck dient, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 4) zu fördern.
Im Gegensatz zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Sozialpakt enthält der Zivilpakt keine allgemeine Vorschrift, die für sämtliche Rechte der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Menschenrechtskonvention zu Einschränkungen ermächtigt. Allerdings wird in einigen Artikeln im Pakt festgelegt, dass die angesprochenen Rechte keinen Einschränkungen unterliegen ausgenommen solchen, die durch Gesetz vorgeschrieben sind und notwendig sind, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Bestimmte Rechte können daher nie ausgesetzt oder eingeschränkt werden, auch nicht in Notsituationen. Zu diesen gehören:
- das Recht auf Leben,
- das Recht auf Freiheit von Folter,
- die Freiheit von Sklaverei oder Leibeigenschaft,
- der Schutz vor Inhaftierung bei Nichtzahlung von Geldschulden
- das Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen,
- das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden,
- und die Freiheit der Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit.
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte erlaubt einem Staat bestimmte Rechte zu begrenzen oder außer Kraft zu setzen in Fällen von offiziell verkündeten öffentlichen Notständen, die das Leben der Nation bedrohen. Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist nur „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ erlaubt und darf nie die Diskriminierung allein wegen der Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft (Art. 4) enthalten. Die Beschränkungen oder das Außer-Kraft-Setzen bestimmter Rechte muss auch bei den Vereinten Nationen gemeldet werden.
Bildquellen:
- UN Human Rights Council: UN Photo/Violaine Martin