Bildung

Kinder in der Schule

Artikel 13 des UN-Sozialpaktes erkennt ein Recht auf Bildung an, wie es in einigen Landesverfassungen gewährleistet ist. Hinsichtlich der beruflichen Bildung ist auch auf Artikel 12 des Grundgesetzes hinzuweisen. Diese wird von Artikel 13 des Paktes allerdings nur insoweit erfasst, als sie an Schulen vermittelt wird.

Im übrigen ist auf Artikel 6 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes hinzuweisen. Auch die Erwachsenenbildung wird nur unter einem Spezialaspekt behandelt: dem der „grundlegenden Bildung“ für alle, die keine abgeschlossene Grundschulbildung haben.

Für Kinder und Jugendliche wird das Recht auf Bildung und das Recht auf Schule auch in Artikel 28 der UN-Kinderrechtekonvention gewährleistet.

Artikel 13 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes erkennt nicht nur das Recht auf Bildung an, sondern legt auch einige bildungspolitische Ziele fest, die sich auf die Einzelpersönlichkeit, die Gesellschaft und die Völkergemeinschaft beziehen. Soweit bei uns in Landesverfassungen und Schulgesetzen der Bundesländer bildungspolitische Ziele enthalten sind, bleiben sie durch den Pakt unberührt, da sie seine bildungspolitischen Ziele ergänzen, nicht aber mit ihnen kollidieren.

Artikel 13 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes beschreibt die konkreten Ziele, die erreicht werden sollen, um das Recht auf Bildung voll zu verwirklichen:

  1. Der Grundschulunterricht muss obligatorisch und unentgeltlich sein.
    Dies wird in Deutschland durch die Schulgesetzgebung der Bundesländer, teilweise auch durch ihre Verfassungen, gewährleistet.
  2. Das höhere Schulwesen, einschließlich der Fachschulen und Berufsschulen, soll jedermann zugänglich sein, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit. Dem trägt die Gesetzgebung der Bundesländer im Bereich der allgemeinbildenden Schulen und der Berufsschulen Rechnung. Darüber hinaus besteht in den meisten Bundesländern Lernmittelfreiheit in verschiedener Form.
  3. Der Hochschulunterricht soll — unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten — jedermann zugänglich sein und allmählich unentgeltlich werden.
  4. Die in Artikel 12 Absatz 2 d des UN-Sozialpaktes erwähnte „grundlegende Bildung“ betrifft vor allem gewisse Entwicklungsländer; für die Bundesrepublik Deutschland ist sie ohne praktische Bedeutung.
  5. Die aktive Weiterentwicklung des Schulsystems in allen Stufen, die Einrichtung eines Stipendiensystem – in Deutschland u.a. in Form der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) und dem Graduiertenförderungsgesetz – sowie einer angemessenen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lage der Lehrer.
    Soweit Ausländer nicht in gleicher Weise oder in gleichem Umfang wie Inländer gefördert werden (§ 8 BaföG), liegt darin wohl keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes.

Artikel 13 Absatz 3 des UN-Sozialpaktes betrifft die Freiheit der Wahl von Privatschulen und die religiöse Kindererziehung.

Die darin niedergelegten Grundsätze werden in der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 6, 7 GG, die schulrechtlichen Vorschriften der Bundesländer — auch solche in den Landesverfassungen — und durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung verwirklicht.

Während Artikel 13 Absatz 3 des UN-Sozialpaktes das Privatschulwesen aus der Sicht der Eltern behandelt, erkennt Artikel 13 Absatz 4 des UN-Sozialpaktes das Recht auf Gründung von Privatschulen und anderen privaten Bildungseinrichtungen an.

Die Privatschulen müssen den bildungspolitischen Grundsätzen des Artikel 13 Absatzes 1 entsprechen und gegebenenfalls die bestehenden staatlichen Mindestnormen beachten. In Deutschland ist dies in Art. 7 GG grundrechtlich abgesichert.

Der UN-Sozialpakt schließt weder eine weitergehende Freiheit zur Gründung von Privatschulen aus (vgl. Artikel 5 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes), noch eine staatliche Überwachung privater Bildungseinrichtungen, die daraus abgeleitet wird, dass bestimmte Bildungsbereiche — z. B. der der beruflichen Bildung — zur öffentlichen Aufgabe erklärt werden.

Artikel 14 des UN-Sozialpaktes sieht ein Aktionsprogramm zur Gewährleistung eines unentgeltlichen Grundschulbesuchs vor, dass die aus Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes folgenden Pflichten verstärken und konkretisieren soll. Für die Bundesrepublik Deutschland selbst ist diese Bestimmung ohne praktische Bedeutung.

Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

  1. der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
  2. die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
  3. der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
  4. eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
  5. die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.

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