Artikel 2 des UN-Sozialpaktes ist eine der wichtigsten Vorschriften des Paktes, denn erst aus ihm ergibt sich die volle Tragweite der in Abschnitt III des UN-Sozialpaktes niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
Aus Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes ergibt sich, dass die Vertragsstaaten sich nicht verpflichten, die im Pakt enthaltenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sofort voll zu verwirklichen. Sie verpflichten sich im allgemeinen nur, die volle Verwirklichung dieser Rechte als Ziel anzuerkennen und alle hierzu geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, und zwar unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten. Die Verfasser dieser Vorschrift waren sich dessen bewusst, dass dadurch nur relativ schwache Pflichten der Vertragsstaaten begründet werden; sie glaubten aber, nur auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Paktes auch durch die Entwicklungsländer schaffen zu können, ohne deswegen das Ziel einer möglichst weitgehenden Sicherung und Förderung der Menschenrechte aufzugeben.
Soweit in Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes die „internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art“ erwähnt wird, ist dies aus der Sicht der Entwicklungsländer zu sehen, wie die Entstehungsgeschichte zeigt. Die Vorschrift soll deutlich machen, dass die volle Verwirklichung der im Pakt erwähnten Rechte nicht allein vorn guten Willen der Vertragsstaaten abhängt, sondern häufig auch von der Hilfe durch andere Staaten und von der Zusammenarbeit mit ihnen. Über das Ausmaß dieser Hilfe und Zusammenarbeit sagt diese Vorschrift ebenso wenig etwas aus, wie andere Vorschriften des UN-Sozialpaktes (vgl. Artikel 23 des UN-Sozialpaktes).
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
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