Soziale Sicherheit

Berlin, Bettelnder Kriegsinvalide

In Artikel 9 des UN-Sozialpaktes wird das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit anerkannt und zugleich klargestellt, dass unter diesen Begriff auch die Sozialversicherung fällt.

Durch Artikel 9 des UN-Sozialpaktes erhält niemand ein subjektives Recht auf Aufnahme in irgendeinen Zweig der Sozialversicherung. Es wird nicht einmal eine völkerrechtliche Verpflichtung geschaffen, die soziale Sicherung gerade im Wege der Sozialversicherung zu verwirklichen.

Der UN-Sozialpakt definiert nicht, was mit „sozialer Sicherheit“ gemeint ist. Dieser Begriff ist bis heute nicht international allgemein verbindlich festgelegt. Bei der Beratung in den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen bestanden dazu die verschiedensten Vorstellungen. Der Begriff muss daher aus dem UN-Sozialpakt selbst — unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte — ausgelegt werden, unabhängig davon, welche Bedeutung ihm bei uns innerstaatlich gegeben wird.

Insoweit ist zwischen dem funktionalen und dem institutionellen Aspekt zu unterscheiden:

Funktional kann im Rahmen des UN-Sozialpaktes zur sozialen Sicherheit alles gerechnet werden, was dem einzelnen Sicherheit gegen die großen Lebensrisiken

  • Krankheit,
  • Unfall,
  • Alter,
  • Invalidität,
  • Arbeitslosigkeit,
  • Verlust des Ernährers

gewährt.

Der Begriff der Sozialen Sicherheit ist weit aufzufassen, und zur Orientierung kann Artikel 25 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen 102 der Internationalen Arbeitsorganisation dienen; auf beide wurde in den Beratungen zu Artikel 9 des UN-Sozialpaktes hingewiesen. Diese weite Auslegung des Begriffs der „sozialen Sicherheit“, soweit es um den funktionalen Aspekt geht, führt dazu, dass den Vertragsstaaten des UN-Sozialpaktes hier weitgehende Pflichten auferlegt werden, die allerdings nur „fortschreitend“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes verwirklicht zu werden brauchen.

Auch institutionell ist der Begriff der „sozialen Sicherheit“ weit auszulegen. Dies aber führt dazu, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum offen steht, auf welche Weise sie die „soziale Sicherheit“ im Sinne dieses Paktes verwirklichen wollen.

Als zulässige Mittel kommen hier neben den herkömmlichen Systemen der Sozialversicherung und der Versorgung auch gewisse Sozialleistungen in Betracht, die in der innerstaatlichen Diskussion und in einigen anderen internationalen Instrumenten nicht bei Regelungen der sozialen Sicherheit einbezogen werden, weil sie nur auf Grund einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden.

Unerlässliche Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Paktes ist aber, dass gesetzlich auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist.

Dies trifft im deutschen Recht z. B. für die wichtigsten Leistungen nach dem dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – zu, die insoweit die Leistungen der Sozialversicherung und andere Leistungen der sozialen Sicherheit abrunden und ergänzen.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind an internationalen Instrumenten im Bereich der sozialen
Sicherheit verbindlich:

  • Übereinkommen 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen;
  • Übereinkommen 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen der sozialen Sicherheit;
  • Übereinkommen 118 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der sozialen Sicherheit;
  • Übereinkommen 121 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • Übereinkommen 128 der Internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene;

Für den Bereich des Europarates bestehen insoweit – für die Bundesrepublik verbindlich – ebenfalls mehrere Abkommen:

  • das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit;
  • die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit;
  • Artikel 12 und 13 der Sozialcharta, wo allerdings der Begriff der „sozialen Sicherheit“ enger verstanden und die Fürsorge gesondert geregelt wird; diese wird auch im
  • Europäischen Fürsorgeabkommen behandelt

Die Bundesrepublik Deutschland ist ferner mit zahlreichen Staaten durch zwei- oder mehrseitige Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verbunden. Die Abkommen enthalten Regelungen zum Recht auf soziale Sicherheit von Personen, die nicht nur in ihrem Heimatstaat, sondern auch in dem einen oder in den mehreren anderen Vertragsstaaten arbeiten oder gearbeitet haben und den Systemen der sozialen Sicherheit dieser Staaten angehören oder angehört haben, sowie von Personen, die dem System der sozialen Sicherheit des einen Staates angehören oder angehört haben und für die Leistungen aus diesem System in Betracht kommen, während sie sich im Gebiet eines anderen Staates aufhalten.

Die Abkommen erstrecken sich im allgemeinen auf die Systeme der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Invalidität, Alter und zugunsten der Hinterbliebenen, Arbeitslosigkeit sowie auf die Familienbeihilfen.

Innerhalb der Europäischen Union – bzw. innerhalb ihres Vorgängers, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – wurden die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Verträge über soziale Sicherheit bis auf wenige Ausnahmen durch Verordnungen der EWG bzw. der EU ersetzt.

Artikel 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.

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