Angemessener Lebensstandard

Bauernfamilie Abendessen

Artikel 11 des UN-Sozialpaktes gewährleistet einen angemessenen Lebensstandard (Art. 11 Abs. 1) sowie den Schutz vor Hunger (Art. 11 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes). Diese beiden Absätze bildeten im Entwurf der Menschenrechtskommission zwei verschiedene Artikel. Der Dritte Ausschuss der Generalversammlung ging aber zutreffend davon aus, dass ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung Bestandteile des Lebensstandards seien.

Artikel 11 Absatz I des UN-Sozialpaktes zielt einerseits auf einen angemessenen Lebensstandard ab, andererseits auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Der „instrumentale“ Teil dieses Absatzes geht im Grunde genommen nicht über Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialaktes hinaus.

Das hier gesetzte Ziel wird vor allem im Bereich der Artikel 6 und 9 des UN-Sozialpaktes verwirklicht. Wer arbeitsfähig ist, sollte nach Möglichkeit in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch Erwerbstätigkeit zu verdienen; soweit die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist oder keine Arbeitsmöglichkeit besteht, haben Leistungen der sozialen Sicherheit einzugreifen.

Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.

(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen

  1. zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
  2. zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.

Bildquellen:

  • Bundesarchiv_Bild_183-29989-0003_VEG_Falkenberg_Bauernfamilie_Abendessen: Bundesarchiv, Bild 183-29989-0003 (ADN-Zentralbild) | CC BY-SA 3.0 Unported

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