Artikel 8 des UN-Sozialpaktes betrifft das Koalitionsrecht der Arbeitnehmer und die Rechte der Gewerkschaften.
Das Koalitionsrecht der Arbeitgeber und die Rechte der Arbeitgebervereinigungen sind im UN-Sozialpakt nicht geregelt. Absatz 3 verweist jedoch auf das Übereinkommen 87 der Internationalen Arbeitsorganisation. Da dieses — von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte — Übereinkommen auch die Rechte der Arbeitgeber und ihrer Verbände regelt, werden diese Rechte indirekt durch den UN-Sozialpakt mit gewährleistet. Im übrigen würde sich schon aus Artikel 5 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes ergeben, dass die Rechte und Freiheiten der Arbeitgeber und ihrer Verbände, soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind, durch den UN-Sozialpakt unberührt bleiben.
Der UN-Zivilpakt enthält in Artikel 22 neben der Gewährleistung des allgemeinen Vereinigungsrechtes auch eine Gewährleistung des Koalitionsrechts der Arbeitnehmer. Die dortige Fassung entspricht weitgehend der in Artikel 8 des UN-Sozialpaktes, enthält allerdings auch Abweichungen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
- das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
- das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Gewährleistete Rechte
In Artikel 8 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes fällt auf, dass im Gegensatz zu den meisten übrigen Rechten, die lediglich „anerkannt“ werden, eine Pflicht zur Gewährleistung begründet wird. Diese starke Verankerung ist gewollt: man war der Auffassung, dass der Staat hier nichts anderes zu tun brauche, als jede Einmischung in die Bildung der Gewerkschaften und ihre Betätigung zu unterlassen und dass daher für eine nur „fortschreitende“ Verwirklichung dieses Rechts kein Raum sei.
Artikel 8 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes gewährt im einzelnen folgende Rechte:
- Die Koalitionsfreiheit, also das Recht, eine Gewerkschaft zu bilden oder ihr beizutreten, letzteres allerdings nur nach Maßgabe der Gewerkschaftssatzung. Eine gesetzliche Regelung ist nur unter starken Einschränkungen erlaubt.
- Das Vereinigungsrecht der Gewerkschaften auf nationaler und internationaler Ebene.
- Das Betätigungsrecht der Gewerkschaften. Auch hier ist die Möglichkeit einer gesetzlichen Einschränkung vorgesehen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unter dieses allgemeine Betätigungsrecht fällt nicht das Streikrecht, das besonders behandelt wird.
- Das Streikrecht, das allerdings nicht uneingeschränkt gewährleistet wird, sondern nur, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird. Hierzu gehören in der Bundesrepublik Deutschland z. B. die von der Rechtsprechung erarbeiteten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks sowie der Grundsatz, dass den Beamten, Richtern und Soldaten kein Streikrecht zusteht1.
Die Nichterwähnung der Aussperrung in Artikel 8 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes bedeutet nicht, dass sie unzulässig wäre. Insoweit ist vielmehr auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Artikel 8 gemäß Artikel 5 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes das innerstaatliche Recht maßgeblich.
Beschränkung der Rechte
Artikel 8 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes regelt Beschränkungen der in Absatz 1 erwähnten Rechte — also nicht nur des Streikrechts — für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der öffentlichen Verwaltung.
Vorbehalte
Der Vorbehalt in Artikel 8 Absatz 3 des UN-Sozialpaktes besteht nicht nur zugunsten des Übereinkommens 87 der Internationalen Arbeitsorganisation. Unberührt bleiben auch die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, welche die Koalitionsfreiheit, das Recht auf Tarifverhandlungen und das Recht auf kollektive Maßnahmen bei Interessenkonflikten, einschließlich des Streikrechts, behandeln.
- vgl. für die Beamten BVerfGE 8, 1, 17 [↩]
Bildquellen:
- DGB-Haus Köln: Willy Horsch (Ausschnitt) | CC BY 3.0 Unported