UN-Sozialpakt – Europäische Sozialcharta – Grundgesetz

Die Bundesrepublik Deutschland hat den UN-Sozialpakt am 9. Oktober 1968 unterzeichnet.

Das deutsche Grundgesetz enthält keinen umfassenden Katalog sozialer Grundrechte; die deutsche verfassungsmäßige Ordnung wird aber ganz wesentlich mit vom Prinzip des sozialen Rechtsstaates (Artikel 20 und 28 GG) getragen. Dieses ist nicht nur bei der Auslegung der Grundrechte bedeutsam, sondern wirkt auch in mannigfacher Weise in die deutsche Rechtsordnung hinein und verpflichtet die Träger der Staatsgewalt zu sozialpolitischer Aktivität.

Hinzu kommt, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht nur die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nebst fünf Zusatzprotokollen ratifiziert hat, sondern auch die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der für die Mitgliedstaaten des Europarates eine ähnliche Funktion zukommt wie dem UN-Sozialpakt für die gesamte Staatengemeinschaft.

Schließlich sind eine Reihe von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, welche im Pakt enthaltene soziale Rechte im einzelnen konkretisieren, für die Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich.

Der UN-Sozialpakt geht über die Proklamation bloßer Grundsätze hinaus, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthalten sind; er begründet Rechtspflichten der Vertragsstaaten. Diese sind aber rein völkerrechtlicher Natur und lassen das innerstaatliche Recht zunächst unberührt. Auch nach der Ratifikation begründet der Vertragsinhalt für niemand unmittelbar Rechte oder Ansprüche, die gerichtlich einklagbar wären.

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