Artikel 15 des UN-Sozialpaktes enthält eine Art kulturelles Grundrecht mit Ausstrahlungen nach verschiedenen Richtungen.
Artikel 15 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes betrifft einerseits die Teilhabe am kulturellen Leben und wissenschaftlichen Fortschritt, andererseits den Urheberschutz. Sie findet in Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einen Vorläufer.
Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland will diesem Recht in Art. 1, 2, 5 und 14 GG sowie
durch das Urheberrechtsgesetz Rechnung tragen.
Artikel 15 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes legt eine Pflicht der Vertragsstaaten zur Aktivität fest, ohne dass insoweit Einzelheiten vorgeschrieben werden.
Artikel 15 Absatz 3 des UN-Sozialpaktes enthält ein auf die wissenschaftliche Forschung und die schöpferische Tätigkeit bezügliches Freiheitsrecht, das Ähnlichkeiten mit Art. 5 GG aufweist.
Artikel 15 Absatz 4 des UN-Sozialpaktes schließlich enthält ein allgemein gehaltenes Bekenntnis zur internationalen Zusammenarbeit und knüpft damit an Artikel 2 Absatz 1 des UN-Sozialpaktess an.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
- am kulturellen Leben teilzunehmen;
- an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
- den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
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