Artikel 10 des UN-Sozialpaktes enthält Vorschriften u.a. über den Kinder- und Jugendschutz. Hiermit knüpft der UN-Sozialpakt an Artikel 25 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an.
Artikel 10 Nr. 3 des UN-Sozialpaktes enthält eine Reihe von Grundsätzen, die dem Schutz und Beistand für Kinder und Jugendliche dienen. Dabei soll jede Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Abstammung, unterbleiben.
Heute finden sich die internationalen Gewährleistungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen insbesondere in der UN-Kinderrechtskonvention, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Für Deutschland ist insoweit Artikel 6 Absatz 5 GG und das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfegesetz – zu erwähnen. Dem Schutz der Kinder gegen wirtschaftliche und soziale Ausbeutung dienen des weiteren die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Minderjährige sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz, das u. a. Altersgrenzen für die entgeltliche Beschäftigung festsetzt und strafbewehrte Beschäftigungsverbote enthält.
In dem in Artikel 10 des UN-Sozialpaktes erfassten Bereich sind für die Bundesrepublik Deutschland folgende Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verbindlich:
- Übereinkommen 3 betreffend die Beschäftigung von Frauen vor und nach der Niederkunft;
- Übereinkommen 10 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft;
- Übereinkommen 15 über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer;
- Übereinkommen 16 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen und
- Übereinkommen 112 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei.
Die Europäische Sozialcharta behandelt in den Artikeln 7, 8, 16, 17 und 19 Fragen, die auch Gegenstand dieses Artikels sind. Dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 2 und 4 der Sozialcharta nicht ratifiziert hat, besagt allerdings für den UN-Sozialpakt nichts, da es sich bei jenen Vorschriften um spezielle Regelungen handelt, denen keine Vorschrift des UN-Sozialpaktes entspricht.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,
- …
- …
- dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.