Artikel 7 des UN-Sozialpaktes erkennt das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an. Daneben werden beispielhaft einige Grundsätze hervorgehoben, die „gewährleistet“ werden sollen. Die Entstehungsgeschichte lässt erkennen, dass mit „gewährleisten“ regelmäßig mehr als mit „anerkennen“ gemeint ist.
Lohngrundsätze
Unter Buchstabe a) werden in Artikel 7 des UN-Sozialpaktes einige Grundsätze für den Arbeitslohn aufgestellt. Er soll ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit sein und zugleich dem Arbeitnehmer und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Daneben wird der Grundsatz der Lohngleichheit bei gleichwertiger Arbeit ganz allgemein und das Recht der Frau auf Gleichbehandlung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Festlegung der Arbeitsentgelte hervorgehoben.
Die Angemessenheit des Arbeitsentgeltes wird in der Bundesrepublik Deutschland vor allem durch ein Netz von Tarifverträgen auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes gewährleistet. Gesetzliche Sonderregelungen bestehen für die Heimarbeit und die Leiharbeit. Unter gewissen Voraussetzungen können auch für andere Bereiche Mindestlöhne festgesetzt werden.
Die Lohngleichheit wird in Deutschland allgemein durch das Grundrecht des Artikel 3 GG, der auch die Tarifpartner und Partner von Betriebsvereinbarungen bindet, und einfachgesetzlich u.a. durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährleistet.
Von den für die Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in diesem Bereich sind insbesondere zu erwähnen:
- Übereinkommen 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit und
- Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
Arbeitsschutz
Unter Buchstabe b) werden in Artikel 7 des UN-Sozialpaktes sichere und gesunde Arbeitsbedingungen gefordert.
Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland durch zahlreiche Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, insbesondere auf der Grundlage der Gewerbeordnung, aber auch durch Sondergesetze wie das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gewährleistet. Auch die Betriebsräte wirken bei dieser Aufgabe mit (vgl. §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 90 BetrVG).
Möglichkeiten des Aufstieg und der Beförderung
Unter Buchstabe c) fordert Artikel 7 des UN-Sozialpaktes gleiche Aufstiegsmöglichkeiten für jedermann unter ausschlaggebender Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer und Befähigung.
Wie weit sich ein solcher Grundsatz in der Praxis durchsetzen lässt, ist problematisch. Im öffentlichen Dienst kann dies durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften erreicht werden, wie in Deutschland etwa in Art. 33 Abs. 2 GG sowie in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder .
Schwieriger ist die Lage in der Privatwirtschaft. Eine gewisse Einflussmöglichkeit ergibt sich im Rahmen der Betriebsverfassung (vgl. §§ 75, 92 ff BetrVG). Schließlich wäre noch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und an den öffentlich-rechtlichen Gleichheitssatz zu denken, soweit dieser im Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Arbeitszeit und Arbeitspausen
Unter Buchstabe d) wird in Artikel 7 des UN-Sozialpaktes die Frage der Arbeitspausen, der Freizeit, der angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit, des bezahlten Urlaubs und der Vergütung gesetzlicher Feiertage behandelt.
Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland für die meisten Bereiche gesetzlich geregelt, so etwa
- im Bundesurlaubsgesetz,
- im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -,
- im Jugendarbeitsschutzgesetz,
- im Gesetz über Lohnfortzahlung an Feiertagen,
- in der Arbeitszeitordnung und
- im Mutterschutzgesetz.
Zahlreiche Tarifverträge enthalten günstigere Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen, als sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
- ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
- angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
- einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
- sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
- gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
- Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
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