Familie

Familie

Artikel 10 des UN-Sozialpaktes enthält u.a. Vorschriften über den Schutz der Familie. Er knüpft hiermit an Artikel 25 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an.

Artikel 10 Nr. 1 des UN-Sozialpaktes sieht Schutz und Beistand für die Familie vor und entspricht damit inhaltlich dem in Artikel 23 Absätze 1 und 3 des UN-Zivilpaktes verbürgten Schutz von Ehe und Familie.

Gegenüber einer Formulierung der Menschenrechtskommission, wonach die Familie „auf die Ehe gegründet“ sei, wurde geltend gemacht, auch Familien, die nicht auf einer Ehe beruhten, sollten den Schutz dieser Vorschrift genießen. Das würde z. B. für Mütter mit nichtehelichen Kindern gelten. Artikel 25 Abs. 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung sah für nichteheliche Kinder den gleichen Schutz wie für eheliche Kinder vor.

Die Klausel, wonach die Eheschließung auf dem freien Willen der Ehepartner beruhen muss, gehört systematisch eher in den Pakt über bürgerliche und politische Rechte, wo sich in der Tat eine entsprechende Vorschrift findet (Artikel 23 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes).

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland trägt dieser Vorschrift des UN-Sozialpaktes in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Hier ist zunächst auf Artikel 6 GG und die umfassende Regelung des Familienrechts im Rahmen des deutschen Privatrechts hinzuweisen, ferner auf die Strafvorschriften der §§ 170 ff. StGB. Die für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Rechtsvorschriften und diejenigen über öffentliche Sozialleistungen, insbesondere aus der Sozialversicherung, enthalten zahlreiche Bestimmungen, kraft derer im Hinblick auf den Familienstand und unterhaltsberechtigte Angehörige besondere Leistungen (z. B. Kindergeld, Kinderzuschläge) gewährt werden; auch das Steuerrecht trägt dem Familienstand durch Steuervergünstigungen Rechnung.

Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,

  1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;

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