Die Vorüberlegungen zum UN-Sozialpakt

UN-Gebäude Wien

Nach Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte konzentrierte sich die Arbeit in den Vereinten Nationen darauf, einen rechtsverbindlichen Pakt auszuarbeiten. Während die ersten Entwürfe der damit zunächst betrauten Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrates sich auf bürgerliche und politische Rechte beschränkten, wurde alsbald die Forderung laut, auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aufzunehmen. Die Generalversammlung machte sich dies im Jahre 1950 zu eigen. Es erwies sich aber bald als zweckmäßig, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in einem gesonderten Paktentwurf – dem UN-Sozialpakt – zusammenzufassen, den die Menschenrechtskommission im Jahre 1954 fertigstellte.

Die Behandlung der Angelegenheit ging alsdann vom Wirtschafts- und Sozialrat auf die Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihren Dritten Ausschuss über, der für soziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zuständig war. Dieser beendete seine Arbeit im Jahre 1966; am 16. Dezember desselben Jahres wurde der UN-Sozialpakt von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet und zugleich mit dem Parallelpakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) alsdann zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den UN-Sozialpakt am 9. Oktober 1968 unterzeichnet.

Der UN-Sozialpakt geht über die Proklamation bloßer Grundsätze hinaus, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthalten sind; er begründet Rechtspflichten der Vertragsstaaten. Diese sind aber rein völkerrechtlicher Natur und lassen das innerstaatliche Recht zunächst unberührt. Auch nach der Ratifikation begründet der Vertragsinhalt für niemand unmittelbar Rechte oder Ansprüche, die gerichtlich einklagbar wären.

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